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   BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 97.78   

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https://dejure.org/1979,3517
BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 97.78 (https://dejure.org/1979,3517)
BVerwG, Entscheidung vom 12.12.1979 - 6 C 97.78 (https://dejure.org/1979,3517)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Dezember 1979 - 6 C 97.78 (https://dejure.org/1979,3517)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren - Anspruch eines Beamten auf Freizeitausgleich oder zusätzliche Vergütung für Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 29.03.1974 - VI C 21.71

    Arbeitszeit eines Beamten - Begriff des Bereitschaftsdienstes - Abgrenzung des

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 97.78
    Im Unterschied zu dem als Arbeitszeit und damit als Dienstleistung zu wertenden Bereitschaftsdienst, der den Aufenthalt des Beamten an einem von Dienstherrn bestimmten Platz außerhalb des privaten Bereichs voraussetzt, an dem er sich zu jederzeitigem unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, ist die Rufbereitschaft nach alledem der Privatsphäre des Beamten zuzuordnen (vgl. BAG, Urteil vom 12. Februar 1969 - 4 AZR 308.68 - [RiA 1969, 132]; Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 10 = ZBR 1974, 263 - DÖD 1974, 277]).

    Diese Einschränkungen der grundsätzlichen Befugnis des Beamten, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können (Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [a.a.O.]), greifen aber - anders als tatsächliche Einsätze aus der Rufbereitschaft, die als Mehrarbeit behandelt werden - objektiv betrachtet nur in sehr geringem Maße in die individuelle Lebensführung des Beamten ein.

    Die Vorinstanzen waren deswegen auch nicht genötigt, den Sachverhalt in dieser Richtung weiter aufzuklären, zumal die für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Umstände des Einzelfalles (Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [a.a.O.]), soweit sie sich aus dem Vorbringen des Klägers ergeben, zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung keinen Anlaß boten.

    Denn die dienstliche Inanspruchnahme eines Beamten auf der Grundlage und im Rahmen einer solchen Anweisung gibt ihm weder einen Anspruch auf Entschädigung in Geld noch auf Freizeitausgleich (Urteil vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 21.71 - [a.a.O.]).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 97.78
    Zum anderen widerspräche die Abgeltung der Rufbereitschaft nach einem Abrechnungsmodus, der von dem zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme ausgeht, also gleichsam nach einem "Zeitlohn"-Verfahren, dem Alimentationsgedanken als dem Leitprinzip der Beamtenbesoldung, nach dem der Pflicht des Beamten, "seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen" die Pflicht des Dienstherrn gegenübersteht, "dem Beamten und seiner Familie in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Dienstrang, Bedeutung des Amtes und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren" (BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [345]).
  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 7.78

    Gewährung von Freizeitausgleich für Rufbereitschaft - Ausgleichspflichtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 97.78
    Denn ein Beamter, der sich außerhalb der festgesetzten Arbeitszeit rufbereit zu halten hat, leistet keinen Dienst, seine Inanspruchnahme ist einer Dienstleistung weder insgesamt noch zu einem rechnerischen Anteil gleichzuachten (vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 7.78 -).
  • BVerwG, 10.12.1970 - II C 45.68

    Anspruch von Beamten auf Freizeitausgleich - Dienstbefreiung von Beamten wegen

    Auszug aus BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 97.78
    Dieses Prinzip hat in dem hier interessierenden Zusammenhang allerdings insoweit eine Durchbrechung erfahren, als § 72 Abs. 2 BBG in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte vom 26. April 1972 (BGBl. I S. 747; jetzt Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte vom 1. Juli 1977 [BGBl. I S. 1107] in der derzeit gültigen Fassung) - im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 37, 21; vgl. dazu auch Fürst, GKÖD I, K vor § 82 Rz 16, 17) - unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung einer nach Arbeitsstunden berechneten Mehrarbeitsvergütung vorsieht.
  • OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LB 57/13

    Anerkennung weiterer Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig bei Beschäftigungszeiten

    Dem nach einer Betätigung außerhalb des öffentlichen Dienstes eingestellten und damit in der Regel dienstälteren Beamten soll eine Versorgung ermöglicht werden, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (BVerwG, Urteil vom 28.6.1982 - BVerwG 6 C 97.78 -, juris Rn. 19; Urteil vom 16.7.2009 - BVerwG 2 C 43.08 -, juris Rn. 20; Urteil vom 27.1.2011, a. a. O., Rn. 19); d. h. er soll versorgungsrechtlich "Nur-Beamten" weitgehend gleichgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.7.1967, a. a. O., Rn. 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.1982 - 12 A 1476/81

    Zulässigkeit der Anordnung einer dauernden Rufbereitschaft; Notwendigkeit einer

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